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Rechtlicher RahmenSatzung und Gremien

Der Senat der Universität Heidelberg hat in seiner Sitzung am 21.11.2007 die Satzung des Marsilius-Kollegs verabschiedet und das Direktorium gewählt. Der Rektor hat anschließend gemäß der Satzung die Mitglieder des Auswahlausschusses berufen.

Auswahlausschuss

Prof. Dr. Barbara Beßlich (als Sekretar der philosophisch-historischen Klasse der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Germanistisches Seminar der Universität Heidelberg)
Prof. Dr. Matthias Kind (als Sekretar der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Institut für Thermische Verfahrenstechnik, Karlsruher Institut für Technologie (KIT) )
Prof. Dr. Angelika Nußberger (vom Rektorat berufenes externes Mitglied, Rechtswissenschaft, Universität zu Köln)

  • als Amtsmitglieder: die beiden Direktoren des Marsilius-Kollegs
  • als Gast: die Gleichstellungsbeauftragte der Universität Heidelberg

Satzung

Der Senat der Universität Heidelberg hat in seiner Sitzung am 30.09.2014 gem. § 19 Abs. 1 Ziffer 10 LHG die nachstehende geänderte Satzung für das Marsilius-Kolleg beschlossen.
 

Vorbemerkung

Das Marsilius-Kolleg ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, die der disziplinüberschreitenden Grundlagenforschung dient. Es fördert insbesondere den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftskulturen an der Universität Heidelberg, den Lebens, Natur-, Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften, und den mit ihr verbundenen außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

Um die Ziele des Marsilius-Kollegs zu erreichen, ist die Mitwirkung derjenigen Forscher besonders erwünscht, die als Lebens- und Naturwissenschaftler auf Labor- und Technikeinrichtungen angewiesen sind und sich deshalb an den üblichen „Centers for Advanced Study“ nur selten beteiligen können. Das Marsilius-Kolleg will auch ihnen die disziplinüberschreitende Grundlagenforschung ermöglichen. Diese soll sich auf jene Probleme richten, die nur in kritischem Zusammenwirken von Vertretern verschiedener Wissenschaftskulturen mit Aussicht auf Erfolg bearbeitet werden können. Dabei geht es auch um die Erkundung neuer, zukunftsträchtiger Problemfelder für interdisziplinäre Forschung.

In diesem Sinn versteht sich das Marsilius-Kolleg als ein Ort der Innovation. Es will also auf der Grundlage von fachlicher Spezialisierung die verschiedenen Wissenschaftskulturen vor allem in der Forschung füreinander öffnen und in neuer Weise zusammenführen. Dafür sucht es zugleich Anschluss an die nationalen und internationalen interdisziplinären Diskussionen, weshalb die Mitwirkung auch auswärtiger und ausländischer Forscher in begrenztem Umfang vorgesehen ist.
 

Die Ziele des Marsilius-Kollegs sind im Einzelnen:

a) Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern verschiedener Wissenschaftskulturen im Rahmen eines integrativen Verständnisses von Natur, Geist und Kultur;

b) Netzwerkbildung innerhalb der Universität sowie zwischen ihr und den im Raum Heidelberg angesiedelten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und mit ausgewählten nationalen und internationalen Partnern;

c) Initiierung neuer Forschungsprojekte, die eine einzelne Wissenschaftskultur überschreiten;

d) Durchführung solcher Forschungsprojekte auch unter Einbeziehung von Nachwuchswissenschaftlern;

e) Vermittlung der gewonnenen Erkenntnisse in die universitäre und außeruniversitäre Öffentlichkeit;  

f) Durchführung interdisziplinärer Lehrveranstaltungen im Rahmen der Marsilius-Studien (vgl. Satzung der Marsilius-Studien).
 

§ 1 Zusammensetzung

(1) Dem Marsilius-Kolleg gehören das Direktorium und die Mitglieder des Plenums an.

(2) Das Direktorium besteht aus zwei auf Zeit gewählten Direktoren, einem aus dem Bereich der Lebens- und Naturwissenschaften, einem aus dem Bereich der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Rektorats vom Senat gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Plenum besteht aus:

  • den Marsilius-Fellows, die für ein Jahr berufen werden;
  • den Leitern der Marsilius-Forschungsgruppen, die bis zu drei Jahren tätig sein können;
  • den vom Kolleg geförderten Mitgliedern der Forschungsgruppen;
  • den Mitarbeitern der Geschäftsstelle;
  • durch das Direktorium eingeladenen Gästen.
     

Das Plenum dient dem wissenschaftlichen Austausch und tritt mindestens einmal pro Jahr unter der Leitung des Direktoriums zusammen.

 

§ 2 Berufung der Marsilius-Fellows

(1) Als Marsilius-Fellows sind in der Regel Wissenschaftler der Universität Heidelberg oder der mit ihr verbundenen außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu berufen. Aus den für eine Berufung in Betracht kommenden Wissenschaftlern wählen die zuständigen Gremien die Fellows aus

  • nach ihrer durch Publikationen nachgewiesenen wissenschaftlichen Exzellenz;
  • ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zum interdisziplinären Dialog;
  • aufgrund einer Skizze eines Arbeitsvorhabens im Marsilius-Kolleg, das die Zusammenarbeit mit Mitgliedern einer anderen Wissenschaftskultur verlangt.

(2) Die Berufung erfolgt durch das Rektorat auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den folgenden Absätzen 3 bis 7.

(3) Für die Berufung der Marsilius-Fellows wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus den Direktoren des Kollegs, den Sekretaren der Klassen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften und einem Mitglied einer externen, mit der Universität Heidelberg kooperierenden wissenschaftlichen Einrichtung. Dieses wird vom Rektorat auf drei Jahre bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Fellowships werden in der Universität Heidelberg und den mit ihr verbundenen außeruniversitären Einrichtungen ausgeschrieben. Selbstbewerbungen sind erwünscht. Die Fakultäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie die ehemaligen Fellows können Fellows vorschlagen. Über die Bewerber und Vorgeschlagenen können vom Direktorium externe Gutachten eingeholt werden.

(5) Die Auswahlkommission berät die eingegangenen Bewerbungen und Vorschläge unter Einschluss der externen Gutachten. Bei ihrer Beratung hat sie außer auf wissenschaftliche Exzellenz auch auf ein ausgewogenes Verhältnis von Natur- und Geisteswissenschaften, Alter und Geschlecht sowie auf thematische Schwerpunkte zu achten.

(6) Das Direktorium macht auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beratung einen Gesamtvorschlag für ein akademisches Jahr.

(7) Ein positiv beschiedener Vorschlag, der nur aus Gründen der Ausgewogenheit eines Jahrgangs oder aus Budgetgründen nicht berücksichtigt werden kann, wird zurückgestellt. Der oder die Betroffene wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Kolleg aufgenommen ("scheduled fellows").
 

§ 3 Bewilligung von Marsiliusprojekten und Budgets

(1) Über die Bewilligung von Marsilius-Projekten entscheidet das Rektorat. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Empfehlung der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Auswahlkommission. Die Projektgruppen berichten dem Direktorium des Marsilius-Kollegs regelmäßig über den Fortschritt des Projekts. Das Direktorium entscheidet auf der Grundlage des Statusberichts über die Zuweisung der Mittel, die dem Projekt aus dem Budget des Marsilius-Kollegs zur Verfügung gestellt werden.

(2) Über die Verwendung der zentralen Mittel des Marsilius-Kollegs, die nicht durch Rektoratsbeschluss gebunden sind, entscheidet das Direktorium.
 

§ 4 Alumni

Alumni des Marsilius-Kollegs sind alle ehemaligen Fellows und Direktoren sowie die ehemaligen Leiter und Mitarbeiter der Marsilius-Projekte. Das Direktorium lädt mindestens einmal im akademischen Jahr das Plenum und die Alumni zu einer Vollversammlung ein und berichtet über die Arbeit des Marsilius-Kollegs. Das Direktorium kann ehemalige Fellows um sachverständige Beurteilung von Vorhaben oder sonstige sachverständige Stellungnahmen ersuchen.

 

§ 5 Geschäftsstelle

Das Direktorium wird in seinen Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Direktoriums und der Auswahlkommission mit beratender Stimme teil.

§ 6 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung vom 20.11.2007 außer Kraft.


Heidelberg, den 09.10.2014

Prof. Dr. Bernhard Eitel

Rektor


(Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg, Nr. 12/14)