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Ergonomie - Arbeitsplätze einrichten

Mit dem Wissen der rechtlichen Anforderungen und der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse, lassen sich unter Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens, einige Gestaltungsmöglichkeiten ableiten.

Ausreichend Bewegungsflächen

Bei der Konzeption von Arbeitsplätzen muss stets berücksichtigt werden, dass sich die Beschäftigten ohne Hindernisse frei bewegen können. Deswegen sind ausreichend große Bewegungsflächen wichtig. Grundlegend wird diese Anforderung ebenfalls im Anhang der Arbeitsstättenverordnung festgelegt:

1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
(1) Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

3.1 Bewegungsfläche
(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.

Ein gesundes Raumklima

Sauerstoffmangel macht müde. Die Zusammensetzung der Luft, also die Luftqualität, ist eine entscheidende Einflussgröße des Raumklimas. In Kombination mit der Temperatur kann das Behaglichkeitsklima gut, oder weniger gut sein.

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(10) Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am Arbeitsplatz führen
.“

(Anhang 6.1 der Arbeitsstättenverordnung.)

Dabei hängt die optimale Raumtemperatur von drei Faktoren ab:

  • überwiegende Körperhaltung (sitzen, stehen, gehen)
  • Arbeitsschwere
  • Persönliches Temperaturempfinden

Mehr zur Raumtemperatur finden Sie hier…

Die Beleuchtung wird oft unterschätzt

Unser Sehapparat ist jeden Tag einer Vielzahl von Reizen ausgesetzt. Um die eigentliche Botschaft klar erkennen zu können, müssen ein paar Randbedingungen am Arbeitsplatz erfüllt werden. Im Anhang der ArbStättV wird man dazu schon recht konkret:

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(8) Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

Wieso sonst fällt im Sommer das Aufstehen leichter als im Winter? In der ASR A3.4 „Beleuchtung“ wird dabei die besondere Bedeutung der Sichtverbindung nach außen hervorgehoben:

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Bei Beleuchtungsthematik einfügen. Ausreichend Tageslicht ist dann gegeben, wenn ein Tageslichtquotient von mehr als 2% gegeben ist, bei Dachoberlichtern muss dieser mehr als 4% betragen.

Mehr zum Thema „Beleuchtung am Arbeitsplatz“…

Akustik - Schall am Arbeitsplatz

Ist es zu laut, oder wenn permanent nervige Frequenzen zu hören sind, kann eine psychische Gefährdung vorliegen. Die Arbeitsleistung, gerade bei der Erfüllung geistiger Aufgaben, ist deutlich vermindern. Deswegen können auch Frequenzen unterhalb von 80 dB(A) ein Problem darstellen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nachhallzeit. Es ist sehr anstrengend, einem Gespräch zu folgen, bei dem es sehr schwer ist, das gesprochene Wort zu verstehen. In Gruppen- und Großraumbüros liegen die Anforderungen bei 0,6 Sekunden, in Ein- und Zweipersonenbüros ist eine Nachhallzeit von 0,8 s nicht zu überschreiten. Die Vorgaben finden sich in der ASR A3.7 „Lärm“. Bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln, z.B. Drucker, Kopierer, Kaffeemaschine (Kaffeevollautomaten, mit Mahlfunktion) und Aktenvernichter, lohnt es sich bereits vor dem Kauf, einen Blick in die technischen Datenblätter zu werfen.

Stress und Monotonie als Ergonorniekiller

Monotonie im Arbeitsalltag, Stress im kollegialen Umfeld oder mangelnde Mittel (Informationen, Hilfsmittel etc.) um die Arbeitsaufgabe zu erfüllen, sind schlechte Motivatoren. Wir fühlen uns müde und schlapp. In Bezug auf eintönige Aufgaben am Bildschirm, finden wir eine klare Botschaft im Anhang der Arbeitsstättenverordnung:

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.

Dabei wirken Stress, lange Weile und Monotonie subtil auf uns ein.

Einrichtung eines Büro- und Bildschirmarbeitsplatzes

Wenn wir schon lange sitzen müssen, sollten wir uns auch so hinsetzen, dass wir unseren Bewegungsapparat, nicht zu einseitig beanspruchen. Dafür ist wichtig, wie wir sitzen. Mit dem richtigen „Haltungswinkel“ können wir das erreichen:

  • Unterschenkel und Oberschenkel
  • Oberschenkel und Rumpf
  • Oberarm und Unterwarm

Es gibt keine vorgeschriebenen Gradangaben zum anatomisch korrekten Sitzen. Allerdings haben arbeitsmedizinische Erkenntnisse ergeben, dass die jeweiligen Winkel mindestens 90 Grad ergeben sollen. Weiter müssen Schreibtisch, Stuhl und Monitor auf die richtige Höhe eingestellt sein. Eine Grundvoraussetzung dafür ist das passende Mobiliar, dass uns genau diese Möglichkeiten bietet. „Flexibel“ ist dabei das Stichwort in der Arbeitsstättenverordnung (Anhang):

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(6) Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabe­ mittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.
(7) Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.

Der Greifraumes spielt eine wichtige Rolle bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes. So sollen sich alle Gegenstände und Arbeitsmittel, die für die Erledigung der Arbeitsaufgabe benötigt werden, in unmittelbarer Nähe befinden. Natürlich kann es förderlich sein, hin und wieder einmal aufzustehen.

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(3) Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen.

Zu guter Letzt ist noch der Sehabstand zum Bildschirm entscheidend. So ist ein großer 27 Zoll Bildschirm sicher hervorragend geeignet, mit mehreren Dokumenten gleichzeitig zu arbeiten. Es lohnt sich ein Blick in den Anhang der Arbeitsstättenverordnung:

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.
"

Dazu muss aber der Abstand von Bildschirm zum Auge entsprechend gewählt werden. Ist dieser zu klein, wird es anstrengend. Unabhängig des Abstandes sind der Aufstellwinkel und die Oberfläche von Bedeutung.

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen verfügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben wer­ den, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist."

Die Tastatur sollte nicht zu hoch sein, weil die Gefahr besteht, dass die Hand länger überstreckt oder zu stark angewinkelt wird. Das „Grundgesetz“ der Arbeitssicherheit, die Arbeitsstättenverordnung, stellt im Anhang 6.3 Abschnitt 2, die folgenden Anforderungen an die Tastatur:

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
(2) Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
  • sie müssen neigbar sein,
  • die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
  • die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergonomische Bedienung ermöglichen,
  • die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung gut lesbar sein.“

Das Ziel dieses Paragraphen besteht darin, Zwangshaltung auf Grund zu hoher Mäuse und Tatstaturen zu vermeiden.

Zeichen erkennen und Informationen einfach erfassen

Eine schlechte Auflösung sorgt für unklare Umrisse der darzustellenden Zeichen. Das kann auf Dauer sehr anstrengend sein. Deshalb ist dieser Aspekt bei der Programmierung der Software im Vorfeld klar zu berücksichtigen. Im Anhang der ArbStättV steht dazu folgendes:

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
(1)Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.
(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen aufweisen.
(3) Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.“

Die Erkennbarkeit der Zeichen auf dem Bildschirm kann durch 3 Faktoren verbessert werden:

  • Angemessene Zeichenhöhe
  • Serifenlose Schriftart im Display (z.B. Verdana, Arial, Calibri und Tahoma)
  • Optimaler Farbkontrast mit Positivdarstellung

Wie zu erkennen ist, sind die Anforderungen an die Bildschirme und die damit verbundene Zeichendarstellung gut geregelt. Im Übrigen ist der Anhang zu den Bildschirmarbeitsplätzen in der Arbeitsstättenverordnung nicht neu. Damit wird die ehemalige Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV integriert und 1 zu 1 umgesetzt.

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Verantwortlich: Sicherheit
Letzte Änderung: 28.06.2021
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