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Beschäftigungsbeschränkungen und Verbote

Werdende und stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffen nur unter bestimmten Rahmenbedingungen ausgesetzt sein. Das Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie mit bestimmten Krankheitserregern ist generell unzulässig. Für alle Arbeitsbereiche ist daher in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung nach §10 MuSchG vorzuweisen, mit deren Hilfe sich schwangere oder stillende Mütter sowie alle interessierten Mitarbeiterinnen ein Bild über die Gefährdungen machen können.

Erfolgt eine zeitnahe Anzeige der Schwangerschaft beim Betriebsarzt, sollte darüber hinaus eine Besichtigung des individuellen Arbeitsplatzes der schwangeren/stillenden Mutter stattfinden, an der neben der betreffenden Mitarbeiterin auch deren Vorgesetzte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Beauftragte für Biologische Sicherheit, der betriebsärztliches Fachpersonal und der Personalrat teilnehmen.

Nur bei rechtzeitiger Information des Betriebsarztes ist gewährleistet, dass alle zum Wohl der Mutter bzw. des Kindes notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können.

Gute Informationen im Vorfeld bieten auch die Info-Seiten der Beauftragten für Chancengleichheit der Universität Heidelberg.

Verantwortlich: Sicherheit
Letzte Änderung: 02.07.2021
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