Marsilius-Studien Satzung der Marsilius-Studien
vom 20.04.2010 in der Fassung vom 18. April 2012
Aufgrund von § 8 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes hat der Senat der Universität Heidelberg in seiner Sitzung am 17. April 2012 den in der nachfolgenden Fassung der Satzung der Marsilius-Studien berücksichtigten Änderungen zugestimmt. Die Änderungen betreffen die Amtszeiten und die Stellvertreterregelung der Kommission für die Marsilius-Studien (§ 3 Abs. 2) sowie die Definition der Lehrveranstaltungstypen (§ 4 Abs. 1).
§ 1 Bezeichnung, Aufgaben und Ziele
Um dem akademischen Nachwuchs einen Zugang zur interdisziplinären Grundlagenforschung zu eröffnen, richtet die Universität Heidelberg die „Marsilius-Studien“ ein. Sie werden vom Marsilius-Kolleg betreut. Interessierte Studierende der Universität Heidelberg sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, andere Wissenschaftskulturen kennenzulernen und mit den Theorien und Methoden ihrer eigenen Disziplin zu verknüpfen. Im Mittelpunkt der Marsilius-Studien stehen das Gespräch und die Zusammenarbeit in der Lehre zwischen den verschiedenen Wissenschaftskulturen (Lebens-, Natur-, Geistes-, Rechts-, Kultur-, Verhaltens- und Sozialwissenschaften) an der Universität Heidelberg und den mit ihr verbundenen außeruniversitären Einrichtungen. Für die erfolgreiche Teilnahme vergibt das Marsilius-Kolleg das Marsilius-Zertifikat.
§ 2 Teilnehmer/innen
(1) Das Marsilius-Zertifikat kann von allen an der Universität Immatrikulierten zusätzlich zu dem jeweiligen Hochschulabschluss erworben werden.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht an der Universität Heidelberg eingeschrieben sind, können gegen Vorlage einer Bescheinigung ihrer Fakultät über ihren Doktorandenstatus ebenfalls an den Marsilius-Studien teilnehmen.
§ 3 Koordination und Zuständigkeit
(1) Die Leitung der Marsilius-Studien obliegt dem Direktorium des Marsilius-Kollegs.
(2) In wichtigen Angelegenheiten wie der Auswahl der Lehrveranstaltungen entscheidet die Kommission für die Marsilius-Studien. Sie besteht aus den beiden Direktoren, zwei weiteren vom Senat gewählten Vertretern der Hochschullehrer, einem vom Senat gewählten Vertreter der akademischen Mitarbeiter und zwei vom Senat gewählten Vertretern der Studierenden. Das Vorschlagsrecht für die Wahl liegt bei den jeweiligen Statusgruppen. Die Amtszeit der Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre für die Vertreter der Hochschullehrer und der akademischen Mitarbeiter und ein Jahr für die Vertreter der Studierenden. Für jede Statusgruppe wird ein Vertreter gewählt. Es soll darauf geachtet werden, dass Entscheidungen möglichst im Einvernehmen getroffen werden.
(3) Die Marsilius-Studien werden administrativ von der Geschäftsstelle des Marsilius-Kollegs betreut.
§ 4 Lehrveranstaltungen
(1) Die Lehrveranstaltungen der Marsilius-Studien gliedern sich in
A Interdisziplinäre Veranstaltungen zu Themen, die die Zusammenarbeit von Vertretern von mindestens zwei verschiedenen Wissenschaftskulturen verlangen.
B Das interdisziplinäre Kolloquium
C Disziplinäre Lehrveranstaltungen, die für fachfremdes Publikum mit interdisziplinärem Interesse besonders geeignet sind.
(2) Lehrveranstaltungen aus Bereich A und B werden von mindestens zwei Vertretern verschiedener Wissenschaftskulturen gemeinsam angeboten.
(3) Den Studierenden wird außerdem der Besuch disziplinärer Überblicksveranstaltungen, die in die Methoden und Theorien anderer Wissenschaftskulturen einführen, empfohlen. Diese werden nach §7 Abs. 2 in das Zertifikat aufgenommen.
(4) Über die Anrechnung von Lehrveranstaltungen der Marsilius-Studien im disziplinären Studiengang entscheiden die Fakultäten.
(5) Für die Marsilius-Studien wird im Vorlesungsverzeichnis der Universität ein gesonderter Abschnitt eingerichtet, der alle zugelassenen Veranstaltungen umfasst. Über eine Anerkennung weiterer Veranstaltungen entscheidet die Kommission nach §3 Abs. 2 auf schriftlichen Antrag.
(6) Von den aktuellen und ehemaligen Fellows des Marsilius-Kollegs wird eine aktive Beteiligung am Lehrprogramm der Marsilius-Studien erwartet.
§ 5 Umfang und Leistungsanforderungen
(1) Für den Erwerb des Zertifikats der Marsilius-Studien müssen zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich A nach §4 Abs. 1 mit Leistungsnachweis absolviert werden.
(2) Für den Erwerb des Zertifikats ist außerdem die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich C (nach §4 Abs. 1) notwendig. Diese kann durch eine Veranstaltung aus dem Bereich A ersetzt werden.
(3) Das interdisziplinäre Kolloquium nach §4 Abs. 1 B muss mindestens ein Semester lang regelmäßig besucht werden. Jede/r Teilnehmer/in hat dabei einen Abschlussvortrag zu halten. Dabei soll ein schriftlich bearbeitetes Thema (in der Regel eine disziplinäre Abschlussarbeit) unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte vorgestellt werden.
(4) Spätestens vor dem Besuch einer Veranstaltung nach §4 Abs. 1 B ist eine Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Marsilius-Kollegs erforderlich.
§ 6 Mentorenprogramm
Nach der Anmeldung gemäß §5 Abs. 4 wird jeder Teilnehmerin/jedem Teilnehmer von einer Mentorin/einem Mentor aus den Reihen der derzeitigen oder ehemaligen Marsilius-Fellows begleitet. Die Mentorin/der Mentor soll einer anderen Wissenschaftskultur als die Teilnehmerin/der Teilnehmer angehören und in allen interdisziplinären Fragen beraten. Die Mentorin/der Mentor soll insbesondere helfen, die interdisziplinären Aspekte des Abschlussvortrags (§5 Abs. 3) herauszuarbeiten.
§ 7 Teilnahmebescheinigung, Zertifikat des Marsilius-Kollegs
(1) Die Art des Nachweises für die erfolgreiche Teilnahme bestimmt die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung. Die Leiter/innen der Lehrveranstaltung haben die Art des Leistungsnachweises zu Beginn des Semesters der Geschäftsstelle des Marsilius-Kollegs zu melden.
(2) Das Zertifikat des Marsilius-Kollegs weist alle erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen mit Nennung der jeweiligen Leiter/innen, des Semesters und des Umfangs in SWS sowie das Thema des Abschlussvortrags auf. Eine Gesamtnote wird nicht vergeben.
(3) Das Zertifikat des Marsilius-Kollegs wird von den Direktoren des Marsilius-Kollegs unterzeichnet.
§ 8 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.
Heidelberg, den 18.04.2012
gez. Prof. Dr. Bernhard Eitel
Rektor